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Handelsbrauch

Ein Handelsbrauch (auch Usance) ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte, meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden..

Handelsbräuche können sich nur im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten entwickeln, sodass sie im Geschäftsverkehr zu Verbrauchern nicht gelten. Voraussetzung für die Entwicklung eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein. Handelsbräuche setzen keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraus und stellen deshalb keine Rechtsnormen dar.

In Deutschland sind Handelsbräuche aber kraft Gesetzes (§ 346 HGB) bei der Auslegung kaufmännischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Das bedeutet, dass Handelsbräuche zwischen Kaufleuten rechtlich verpflichtend sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den Beteiligten unbekannt waren. Sie verdrängen dispositives Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Individuelle, von den Handelsbräuchen abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.


Quellen