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Kreditinstitut
Ein Kreditinstitut oder
Geldinstitut ist ein
Unternehmen, das
Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert. In Deutschland ist dies in
§ 1 Kreditwesengesetz (KWG) vom Gesetzgeber definiert. Die
Gesamtheit aller Kreditinstitute sowie die gesetzlichen oder
sonstigen Regelungen werden unter dem Begriff
Bankwesen, auch Kreditwesen, zusammengefasst.
„Kreditinstitut“ und „Bank“
werden umgangssprachlich häufig gleichgesetzt. Es gibt jedoch
fachliche Differenzierungen mit „Kreditinstitut“ als Oberbegriff für
die Unterbegriffe „Bank“, „Sparkasse“
etc. Kreditinstitute gibt es in unterschiedlichen Rechtsformen.
Banken weisen unter ihnen die längste Geschichte auf. D
Um den Geschäftszweck eines
Kreditinstituts oder eines
Finanzdienstleistungsinstituts zu definieren, hat sich das
deutsche Bankenaufsichtsrecht dazu entschieden,
einzelne banktypische Geschäftsarten im Rahmen
einer abschließenden Aufzählung in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG
aufzunehmen. Bankgeschäfte gelten damit juristisch als ein
bestimmter Rechtsbegriff. Wegen der abschließenden Aufzählung gibt
der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung deutlich zu
erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf
ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt („enumeratio ergo
limitatio“). Dadurch hat die Aufzählung Ausschlusswirkung für alle
nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch
Auslegung erweitert werden. Dies bringt den beteiligten Kreisen
Rechtssicherheit, denn entweder gehört ein bestimmtes Geschäft zu
den Bankgeschäften oder nicht.
Alle Bankgeschäfte werden im Rahmen einer
Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben.
Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben wollen,
benötigen nach § 32 KWG eine
Erlaubnis der Bankenaufsicht.
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Quellen
Weblinks